Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 175a

§ 175a – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 geboten ist. Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

Kurz erklärt

  • Ein Steuerbescheid kann erlassen, aufgehoben oder geändert werden, um eine Vorabverständigungsvereinbarung oder einen Schiedsspruch umzusetzen.
  • Dies gilt auch für Verständigungsvereinbarungen.
  • Verbindliche Auskünfte oder Zusagen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung sind davon nicht betroffen.
  • Die Frist zur Festsetzung endet nicht vor einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder des Schiedsspruchs.
  • Eine rückwirkende Anwendung der Vorabverständigungsvereinbarung ist ebenfalls möglich.